Einreiseverbot
von Brandauer RA
Lexikon

Rückkehrentscheidung

Die Rückkehrentscheidung verpflichtet eine drittstaatsangehörige Person ohne Aufenthaltsrecht zum Verlassen des Bundesgebiets und bildet die Grundlage für die spätere Außerlandesbringung.

Kurz erklärt

Die Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG ergeht gegen Drittstaatsangehörige, die sich nicht oder nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Sie wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassen und oft mit einem Einreiseverbot verbunden. Für unionsrechtlich privilegierte Personen tritt an ihre Stelle das Aufenthaltsverbot.

Vor Erlassung ist eine Abwägung nach Art 8 EMRK vorzunehmen, in die das Privat- und Familienleben der betroffenen Person einfließt. Erst wenn die Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist und die Frist für die freiwillige Ausreise ungenützt verstrichen ist, kommt eine Abschiebung in Betracht.

Mit der Rückkehrentscheidung wird in der Regel eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Gegen den Bescheid kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Mehr dazu auf einreiseverbot.at

Rechtsgrundlagen

  • § 52 FPG

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Verfahrens.

Einreiseverbot, Rückkehrentscheidung, laufende Beschwerdefrist?

Im Fremdenrecht entscheiden Fristen und die richtige Argumentation. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg