Einreiseverbot aufheben oder verkürzen
Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbots nach § 60 FPG: fristgerechte Ausreise, geänderte Umstände und die richtige Begründung gegenüber dem BFA.
Einreiseverbot prüfen: Was ist Ihr nächster Schritt?
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Aufhebung oder Verkürzung vom Ausland aus
Einreiseverbot nach strafgerichtlicher Verurteilung
Einreiseverbot aus verwaltungsrechtlichen Gründen
Ein Einreiseverbot untersagt die Einreise und den Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum. Es wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) meist gemeinsam mit einer Rückkehrentscheidung erlassen und in seiner Grundlage wie in seiner Dauer auf § 53 FPG gestützt. Wir prüfen für Sie, ob das Einreiseverbot dem Grunde und der Dauer nach rechtmäßig ist und ob eine Aufhebung oder Verkürzung erreichbar ist.
Ein rechtskräftiges Einreiseverbot ist nicht in Stein gemeißelt. Für die nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung sieht § 60 FPG eigene Voraussetzungen vor, allen voran das fristgerechte Verlassen des Gebiets der Mitgliedstaaten. Wer früh und gut begründet handelt, kann die Aussichten verbessern, eine Erfolgsgarantie gibt es jedoch nicht.
Welche Norm gilt: § 53 FPG oder § 60 FPG
§ 53 FPG ist die Rechtsgrundlage des Einreiseverbots selbst und bestimmt dessen zulässige Dauer. Die nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung eines bereits rechtskräftigen Einreiseverbots richtet sich dagegen nach § 60 FPG. Diese saubere Trennung entscheidet darüber, auf welche Voraussetzungen es im konkreten Antrag ankommt.
- § 53 FPG: Rechtsgrundlage und Höchstdauer des Einreiseverbots
- § 60 Abs 1 FPG: Aufhebung eines Einreiseverbots auf Antrag
- § 60 Abs 2 FPG: Verkürzung eines Einreiseverbots auf Antrag
- gemeinsame Grundvoraussetzung: fristgerechte Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten
Voraussetzungen der Aufhebung und Verkürzung nach § 60 FPG
Die Aufhebung nach § 60 Abs 1 FPG setzt voraus, dass die betroffene Person das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Für die Verkürzung nach § 60 Abs 2 FPG muss zusätzlich mehr als die Hälfte der festgesetzten Verbotsdauer im Ausland verbracht worden sein. Neben diesen formalen Voraussetzungen kommt es auf eine aktuelle Gefährdungsprognose an: Ist die vom Verhalten der betroffenen Person ausgehende Gefährdung weggefallen oder deutlich geringer geworden, spricht dies für eine Aufhebung oder eine kürzere Dauer.
- fristgerechtes Verlassen des Gebiets der Mitgliedstaaten als Grundvoraussetzung
- für die Verkürzung zusätzlich mehr als die halbe Verbotsdauer im Ausland
- nachgewiesenes Wohlverhalten seit dem Verlassen des Bundesgebiets
- Wegfall oder Tilgung der zugrunde liegenden Verurteilung
- neue, gewichtige familiäre oder private Bindungen sowie geänderte persönliche Verhältnisse
Der Antrag nach § 60 FPG
Der Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung wird beim BFA eingebracht und sollte die Voraussetzungen des § 60 FPG sowie die geänderten Umstände konkret und belegt darlegen. Entscheidend ist nicht das Wiederholen alter Argumente, sondern der Nachweis der fristgerechten Ausreise und neuer Tatsachen. Das BFA hat dabei eine neue Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
- Aufhebung nach § 60 Abs 1 FPG: vollständige Beseitigung des Einreiseverbots
- Verkürzung nach § 60 Abs 2 FPG: Herabsetzung der noch offenen Dauer
- Nachweis der fristgerechten Ausreise und der im Ausland verbrachten Zeit
- Belege für Wohlverhalten, Bindungen und geänderte Umstände
Zwei Wege: Beschwerde bei offener Frist oder Antrag nach Rechtskraft
Solange die Beschwerdefrist gegen den ursprünglichen Bescheid noch offen ist, steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Vordergrund. Ist das Einreiseverbot dagegen bereits rechtskräftig, kommt der nachträgliche Antrag nach § 60 FPG in Betracht, der eine geänderte Lage und die fristgerechte Ausreise voraussetzt. Wer den richtigen Weg verfehlt, verliert wertvolle Zeit.
Wie wir Sie unterstützen
- rechtliche Einordnung des Einreiseverbots und der Erfolgsaussichten
- Abgrenzung von Beschwerde bei offener Frist und Antrag nach § 60 FPG bei Rechtskraft
- Aufbereitung der geänderten Umstände und Beweismittel
- Formulierung des Antrags nach § 60 FPG an das BFA
- Vertretung im Verfahren bis zum Bundesverwaltungsgericht
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Verfahrens.
Was Mandantinnen und Mandanten oft fragen.
Kann ein rechtskräftiges Einreiseverbot überhaupt aufgehoben werden? +
Muss ich Österreich für den Antrag verlassen haben? +
Wie lange dauert ein Einreiseverbot in der Regel? +
Was kann ich tun, wenn der Antrag abgelehnt wird? +
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Einreiseverbot, Rückkehrentscheidung, laufende Beschwerdefrist?
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