Einreiseverbot
von Brandauer RA
Schwerpunkt

Einreiseverbot aufheben oder verkürzen

Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbots nach § 60 FPG: fristgerechte Ausreise, geänderte Umstände und die richtige Begründung gegenüber dem BFA.

Orientierung in 2 Minuten

Einreiseverbot prüfen: Was ist Ihr nächster Schritt?

Beantworten Sie wenige Fragen zu Ihrem Einreiseverbot. Sie erhalten eine erste Einordnung und können Ihre Situation direkt an uns übermitteln.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Wie ist der aktuelle Stand Ihres Einreiseverbots?

Maßgeblich ist, ob bereits ein Bescheid zugestellt wurde.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Beschwerdefrist läuft, jetzt handeln

Gegen den Bescheid samt Einreiseverbot können Sie binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Ob die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat, sollte umgehend geklärt werden, denn davon hängt ab, ob Sie das Verfahren im Inland abwarten dürfen.
Mehr zu Fristen und Rechtsmitteln →
02

Stellungnahme im Parteiengehör nutzen

Vor Erlassung kann eine fundierte Stellungnahme die Dauer des Einreiseverbots verkürzen oder es ganz verhindern. Tragen Sie Ihre privaten und familiären Bindungen sowie die Verhältnismäßigkeit gegenüber der Behörde vor.
Privat- und Familienleben (Art 8 EMRK) →
03

Aufhebung oder Verkürzung vom Ausland aus

Auch aus dem Ausland kann ein Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung gestellt werden, wenn sich die Umstände seit dem Bescheid wesentlich geändert haben. Für dringende Anlässe ist unter engen Voraussetzungen eine befristete Wiedereinreise denkbar.
Auswirkungen im Schengenraum und SIS →
04

Einreiseverbot nach strafgerichtlicher Verurteilung

Stützt sich das Verbot auf eine Verurteilung, kommt es auf die Schwere, das Gesamtverhalten und die Zukunftsprognose an. Geänderte Umstände wie getilgte Strafen, Wohlverhalten oder neue familiäre Bindungen können eine Verkürzung tragen.
Aufenthaltsverbot und Rückkehrentscheidung →
05

Einreiseverbot aus verwaltungsrechtlichen Gründen

Bei verwaltungsrechtlich begründeten Verboten wie Mittellosigkeit oder unrechtmäßigem Aufenthalt ist häufig die Verhältnismäßigkeit angreifbar. Belege zu Einkommen, Aufenthalt und persönlichen Bindungen sind hier entscheidend.
Ablauf des Verfahrens bei BFA und BVwG →

Ein Einreiseverbot untersagt die Einreise und den Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum. Es wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) meist gemeinsam mit einer Rückkehrentscheidung erlassen und in seiner Grundlage wie in seiner Dauer auf § 53 FPG gestützt. Wir prüfen für Sie, ob das Einreiseverbot dem Grunde und der Dauer nach rechtmäßig ist und ob eine Aufhebung oder Verkürzung erreichbar ist.

Ein rechtskräftiges Einreiseverbot ist nicht in Stein gemeißelt. Für die nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung sieht § 60 FPG eigene Voraussetzungen vor, allen voran das fristgerechte Verlassen des Gebiets der Mitgliedstaaten. Wer früh und gut begründet handelt, kann die Aussichten verbessern, eine Erfolgsgarantie gibt es jedoch nicht.

Welche Norm gilt: § 53 FPG oder § 60 FPG

§ 53 FPG ist die Rechtsgrundlage des Einreiseverbots selbst und bestimmt dessen zulässige Dauer. Die nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung eines bereits rechtskräftigen Einreiseverbots richtet sich dagegen nach § 60 FPG. Diese saubere Trennung entscheidet darüber, auf welche Voraussetzungen es im konkreten Antrag ankommt.

  • § 53 FPG: Rechtsgrundlage und Höchstdauer des Einreiseverbots
  • § 60 Abs 1 FPG: Aufhebung eines Einreiseverbots auf Antrag
  • § 60 Abs 2 FPG: Verkürzung eines Einreiseverbots auf Antrag
  • gemeinsame Grundvoraussetzung: fristgerechte Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten

Voraussetzungen der Aufhebung und Verkürzung nach § 60 FPG

Die Aufhebung nach § 60 Abs 1 FPG setzt voraus, dass die betroffene Person das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Für die Verkürzung nach § 60 Abs 2 FPG muss zusätzlich mehr als die Hälfte der festgesetzten Verbotsdauer im Ausland verbracht worden sein. Neben diesen formalen Voraussetzungen kommt es auf eine aktuelle Gefährdungsprognose an: Ist die vom Verhalten der betroffenen Person ausgehende Gefährdung weggefallen oder deutlich geringer geworden, spricht dies für eine Aufhebung oder eine kürzere Dauer.

  • fristgerechtes Verlassen des Gebiets der Mitgliedstaaten als Grundvoraussetzung
  • für die Verkürzung zusätzlich mehr als die halbe Verbotsdauer im Ausland
  • nachgewiesenes Wohlverhalten seit dem Verlassen des Bundesgebiets
  • Wegfall oder Tilgung der zugrunde liegenden Verurteilung
  • neue, gewichtige familiäre oder private Bindungen sowie geänderte persönliche Verhältnisse

Der Antrag nach § 60 FPG

Der Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung wird beim BFA eingebracht und sollte die Voraussetzungen des § 60 FPG sowie die geänderten Umstände konkret und belegt darlegen. Entscheidend ist nicht das Wiederholen alter Argumente, sondern der Nachweis der fristgerechten Ausreise und neuer Tatsachen. Das BFA hat dabei eine neue Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

  • Aufhebung nach § 60 Abs 1 FPG: vollständige Beseitigung des Einreiseverbots
  • Verkürzung nach § 60 Abs 2 FPG: Herabsetzung der noch offenen Dauer
  • Nachweis der fristgerechten Ausreise und der im Ausland verbrachten Zeit
  • Belege für Wohlverhalten, Bindungen und geänderte Umstände

Zwei Wege: Beschwerde bei offener Frist oder Antrag nach Rechtskraft

Solange die Beschwerdefrist gegen den ursprünglichen Bescheid noch offen ist, steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Vordergrund. Ist das Einreiseverbot dagegen bereits rechtskräftig, kommt der nachträgliche Antrag nach § 60 FPG in Betracht, der eine geänderte Lage und die fristgerechte Ausreise voraussetzt. Wer den richtigen Weg verfehlt, verliert wertvolle Zeit.

Wie wir Sie unterstützen

  • rechtliche Einordnung des Einreiseverbots und der Erfolgsaussichten
  • Abgrenzung von Beschwerde bei offener Frist und Antrag nach § 60 FPG bei Rechtskraft
  • Aufbereitung der geänderten Umstände und Beweismittel
  • Formulierung des Antrags nach § 60 FPG an das BFA
  • Vertretung im Verfahren bis zum Bundesverwaltungsgericht

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Verfahrens.

Häufige Fragen

Was Mandantinnen und Mandanten oft fragen.

Kann ein rechtskräftiges Einreiseverbot überhaupt aufgehoben werden? +
Ja. Ein rechtskräftiges Einreiseverbot kann nach § 60 FPG aufgehoben oder verkürzt werden. Die Aufhebung nach § 60 Abs 1 FPG setzt das fristgerechte Verlassen des Gebiets der Mitgliedstaaten voraus, die Verkürzung nach § 60 Abs 2 FPG zusätzlich, dass mehr als die Hälfte der Verbotsdauer im Ausland verbracht wurde. Hinzu kommt eine aktuelle Gefährdungsprognose; der bloße Zeitablauf allein genügt nicht.
Muss ich Österreich für den Antrag verlassen haben? +
Ja. Das fristgerechte Verlassen des Gebiets der Mitgliedstaaten ist nach § 60 FPG eine Grundvoraussetzung für die Aufhebung wie für die Verkürzung. Für die Verkürzung muss zudem mehr als die Hälfte der Verbotsdauer im Ausland verbracht worden sein. Die konkrete Vorgehensweise hängt vom Einzelfall ab und sollte vorab anwaltlich geklärt werden.
Wie lange dauert ein Einreiseverbot in der Regel? +
Die Dauer wird nach § 53 FPG festgelegt und richtet sich nach der Schwere des zugrunde liegenden Verhaltens. Sie reicht von wenigen Jahren bis, in besonders schweren Fällen, zu einem unbefristeten Einreiseverbot. Eine überhöht bemessene Dauer ist ein häufiger Ansatzpunkt für eine Verkürzung oder eine Beschwerde.
Was kann ich tun, wenn der Antrag abgelehnt wird? +
Gegen einen abweisenden Bescheid des BFA steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, regelmäßig binnen vier Wochen. Wir prüfen die Begründung, die Beweiswürdigung und die Interessenabwägung und vertreten Sie im Beschwerdeverfahren.

Einreiseverbot, Rückkehrentscheidung, laufende Beschwerdefrist?

Im Fremdenrecht entscheiden Fristen und die richtige Argumentation. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg