Verfahren vor BFA, BVwG und VwGH
Ablauf und Instanzenzug vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über das Bundesverwaltungsgericht bis zur außerordentlichen Revision an den VwGH.
Verfahren einordnen: In welcher Phase stehen Sie?
Vom Bundesamt über das Bundesverwaltungsgericht bis zu den Höchstgerichten gelten je Phase eigene Regeln und Fristen. Beantworten Sie wenige Fragen für eine erste Einordnung.
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Übersicht aller Antworten.
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht
Revision oder Beschwerde an die Höchstgerichte
Fremdenrechtliche Verfahren folgen einem klaren Instanzenzug. Am Anfang steht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als erste Instanz. Gegen dessen Bescheid führt die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), und gegen dessen Erkenntnis kommt die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in Betracht.
Wer den Instanzenzug kennt, kann Fristen wahren und Argumente an der richtigen Stelle einbringen. Wir begleiten Sie über alle Stufen und sorgen dafür, dass kein verfahrensrechtlicher Fehler die Sache zu Fall bringt.
Erste Instanz: das BFA
Das BFA führt das Ermittlungsverfahren, gewährt rechtliches Gehör und erlässt den Bescheid über Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot. Schon hier werden die Weichen gestellt: Eine sorgfältige Stellungnahme und vollständige Beweismittel im Verwaltungsverfahren erleichtern jede spätere Beschwerde.
Zweite Instanz: das Bundesverwaltungsgericht
Gegen den Bescheid des BFA entscheidet das BVwG über die Beschwerde, regelmäßig nach einer mündlichen Verhandlung. Das Gericht prüft Sachverhalt und Recht in vollem Umfang und kann den Bescheid bestätigen, abändern oder aufheben.
- Beschwerde binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids
- Prüfung von Sachverhalt und Rechtsfragen durch das Gericht
- regelmäßig mündliche Verhandlung mit Parteieneinvernahme
- Erkenntnis: Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung
Dritte Stufe: die Revision an den VwGH
Gegen das Erkenntnis des BVwG ist die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof möglich. Sie ist binnen sechs Wochen einzubringen und nur zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Der VwGH prüft keine Tatsachen mehr, sondern die richtige Anwendung des Rechts.
Wie wir Sie unterstützen
- Vertretung bereits im Verwaltungsverfahren vor dem BFA
- Einbringung und Begründung der Beschwerde an das BVwG
- Vorbereitung und Begleitung der mündlichen Verhandlung
- Prüfung und Ausarbeitung einer außerordentlichen Revision an den VwGH
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Verfahrens.
Was Mandantinnen und Mandanten oft fragen.
Wie ist der Instanzenzug im Fremdenrecht aufgebaut? +
Was prüft das Bundesverwaltungsgericht? +
Wann ist eine Revision an den VwGH zulässig? +
Welche Fristen muss ich im Instanzenzug beachten? +
Das könnte Sie auch betreffen.
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Einreiseverbot, Rückkehrentscheidung, laufende Beschwerdefrist?
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