Einreiseverbot
von Brandauer RA
Schwerpunkt

Verfahren vor BFA, BVwG und VwGH

Ablauf und Instanzenzug vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über das Bundesverwaltungsgericht bis zur außerordentlichen Revision an den VwGH.

Orientierung in 2 Minuten

Verfahren einordnen: In welcher Phase stehen Sie?

Vom Bundesamt über das Bundesverwaltungsgericht bis zu den Höchstgerichten gelten je Phase eigene Regeln und Fristen. Beantworten Sie wenige Fragen für eine erste Einordnung.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

In welcher Phase befindet sich Ihr Verfahren?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Verfahren beim Bundesamt (BFA)

In dieser Phase legen Sie die Grundlage für alles Weitere. Eine vollständige, widerspruchsfreie Darstellung Ihrer Bindungen und Umstände im Parteiengehör oder bei der Einvernahme kann ein Verbot verhindern oder verkürzen.
Privat- und Familienleben (Art 8 EMRK) →
02

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Gegen den Bescheid können Sie binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Eine sorgfältige Begründung und die Frage der aufschiebenden Wirkung sind jetzt entscheidend.
Fristen und Rechtsmittel im Überblick →
03

Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht

Vor dem Bundesverwaltungsgericht kann eine mündliche Verhandlung stattfinden, in der Ihre Glaubwürdigkeit und Ihre Bindungen unmittelbar gewürdigt werden. Eine gute Vorbereitung auf Fragen und Beweismittel ist hier besonders wichtig.
Aufenthaltsverbot und Rückkehrentscheidung →
04

Revision oder Beschwerde an die Höchstgerichte

Nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts kommen Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in Betracht, jeweils binnen sechs Wochen. Maßgeblich ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder eine Grundrechtsverletzung.
Fristen und Rechtsmittel im Überblick →

Fremdenrechtliche Verfahren folgen einem klaren Instanzenzug. Am Anfang steht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als erste Instanz. Gegen dessen Bescheid führt die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), und gegen dessen Erkenntnis kommt die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in Betracht.

Wer den Instanzenzug kennt, kann Fristen wahren und Argumente an der richtigen Stelle einbringen. Wir begleiten Sie über alle Stufen und sorgen dafür, dass kein verfahrensrechtlicher Fehler die Sache zu Fall bringt.

Erste Instanz: das BFA

Das BFA führt das Ermittlungsverfahren, gewährt rechtliches Gehör und erlässt den Bescheid über Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot. Schon hier werden die Weichen gestellt: Eine sorgfältige Stellungnahme und vollständige Beweismittel im Verwaltungsverfahren erleichtern jede spätere Beschwerde.

Zweite Instanz: das Bundesverwaltungsgericht

Gegen den Bescheid des BFA entscheidet das BVwG über die Beschwerde, regelmäßig nach einer mündlichen Verhandlung. Das Gericht prüft Sachverhalt und Recht in vollem Umfang und kann den Bescheid bestätigen, abändern oder aufheben.

  • Beschwerde binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids
  • Prüfung von Sachverhalt und Rechtsfragen durch das Gericht
  • regelmäßig mündliche Verhandlung mit Parteieneinvernahme
  • Erkenntnis: Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung

Dritte Stufe: die Revision an den VwGH

Gegen das Erkenntnis des BVwG ist die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof möglich. Sie ist binnen sechs Wochen einzubringen und nur zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Der VwGH prüft keine Tatsachen mehr, sondern die richtige Anwendung des Rechts.

Wie wir Sie unterstützen

  • Vertretung bereits im Verwaltungsverfahren vor dem BFA
  • Einbringung und Begründung der Beschwerde an das BVwG
  • Vorbereitung und Begleitung der mündlichen Verhandlung
  • Prüfung und Ausarbeitung einer außerordentlichen Revision an den VwGH

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Verfahrens.

Häufige Fragen

Was Mandantinnen und Mandanten oft fragen.

Wie ist der Instanzenzug im Fremdenrecht aufgebaut? +
Erste Instanz ist das BFA, das den Bescheid erlässt. Dagegen führt die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Gegen dessen Erkenntnis kommt die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Betracht. Jede Stufe hat eigene Fristen und Voraussetzungen.
Was prüft das Bundesverwaltungsgericht? +
Das BVwG prüft den Sachverhalt und die Rechtsfragen in vollem Umfang. Es kann eine mündliche Verhandlung durchführen, Beweise aufnehmen und den Bescheid bestätigen, abändern oder aufheben. Anders als der VwGH ist es nicht auf Rechtsfragen beschränkt.
Wann ist eine Revision an den VwGH zulässig? +
Eine außerordentliche Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, etwa weil eine einheitliche Rechtsprechung fehlt oder das BVwG davon abgewichen ist. Der VwGH überprüft keine Tatsachen, sondern die richtige Anwendung des Rechts.
Welche Fristen muss ich im Instanzenzug beachten? +
Für die Beschwerde an das BVwG gelten grundsätzlich vier Wochen ab Zustellung des Bescheids, für die Revision an den VwGH grundsätzlich sechs Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses. Diese Fristen sind nicht verlängerbar, weshalb der Ablauf eng zu überwachen ist.

Einreiseverbot, Rückkehrentscheidung, laufende Beschwerdefrist?

Im Fremdenrecht entscheiden Fristen und die richtige Argumentation. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg