Einreiseverbot
von Brandauer RA
Schwerpunkt

Familien- und Privatleben

Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK, die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG und die Bedeutung der Aufenthaltsverfestigung.

Orientierung in 2 Minuten

Privat- und Familienleben: Wie stark sind Ihre Bindungen?

Art 8 EMRK schützt Ihr Privat- und Familienleben und kann ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot entscheidend abschwächen. Beantworten Sie wenige Fragen für eine erste Einordnung.

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01 Frage 1

Welche Bindungen bestehen für Sie in Österreich?

Mehrfache Bindungen verstärken den Schutz, wählen Sie die wichtigste.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft

Eine bestehende und tatsächlich gelebte Ehe oder Partnerschaft mit einer aufenthaltsberechtigten Person wiegt in der Verhältnismäßigkeitsprüfung schwer. Entscheidend ist, dass die Gemeinschaft echt gelebt wird und nicht zumutbar im Ausland fortgesetzt werden kann.
Einreiseverbot prüfen und aufheben →
02

Kindeswohl im Vordergrund

Bei minderjährigen Kindern in Österreich ist das Kindeswohl ein zentrales Kriterium. Die tatsächliche Beziehung, Betreuung und Unterhaltsleistung sind darzulegen, ebenso die Folgen einer Trennung für das Kind.
Aufenthaltsverbot und Rückkehrentscheidung →
03

Geschütztes Privatleben durch Integration

Auch ohne Kernfamilie kann ein langer, rechtmäßiger Aufenthalt mit Arbeit, Sprachkenntnissen und sozialen Bindungen ein schützenswertes Privatleben begründen. Die Dauer und der Grad der Integration sind hier ausschlaggebend.
Ablauf des Verfahrens bei BFA und BVwG →
04

Geringe Bindungen, realistische Einschätzung

Sind die Bindungen in Österreich gering, tragen sie allein ein Einreiseverbot meist nicht. Dann rücken andere Ansätze in den Vordergrund, etwa die Verhältnismäßigkeit der Dauer oder Fehler im Verfahren.
Fristen und Rechtsmittel im Überblick →

Ein Einreiseverbot oder ein Aufenthaltsverbot greift oft tief in das Privat- und Familienleben ein. Genau hier setzt Art 8 EMRK an: Jeder Eingriff in das geschützte Privat- und Familienleben muss verhältnismäßig sein. Im Fremdenrecht ist daher stets eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen.

Die maßgeblichen Kriterien für diese Abwägung sind in § 9 BFA-VG aufgezählt. Wir bereiten Ihre Bindungen im Inland, die Dauer Ihres Aufenthalts und Ihre Integration so auf, dass sie in der Abwägung das nötige Gewicht erhalten.

Der Schutz nach Art 8 EMRK

Art 8 EMRK schützt das Privat- und Familienleben. Ein Eingriff, wie ihn ein Einreiseverbot darstellt, ist nur zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen, notwendig und verhältnismäßig ist. Die Behörde muss das öffentliche Interesse an der Maßnahme gegen die privaten Interessen der betroffenen Person abwägen.

  • Familienleben: Ehe, Partnerschaft, Kinder und enge Angehörige
  • Privatleben: soziale, berufliche und gesellschaftliche Bindungen
  • Eingriff nur bei gesetzlicher Grundlage und Notwendigkeit
  • Verhältnismäßigkeit als zentraler Maßstab

Die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG

Das Gesetz nennt die Kriterien, die in die Abwägung einzustellen sind. Je stärker die Bindungen im Inland und je länger der rechtmäßige Aufenthalt, desto schwerer wiegen die privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Maßnahme.

  • Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und dessen Rechtmäßigkeit
  • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens
  • Grad der Integration, etwa Sprache, Arbeit und soziale Bindungen
  • Bindungen zum Herkunftsstaat und strafrechtliches Verhalten

Aufenthaltsverfestigung

Mit zunehmender Dauer eines rechtmäßigen Aufenthalts wächst der Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Diese Aufenthaltsverfestigung führt dazu, dass an die Rechtfertigung eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots immer höhere Anforderungen gestellt werden. Lange und integrierte Aufenthalte sind daher ein gewichtiges Argument.

Wie wir Sie unterstützen

  • Aufbereitung der familiären und privaten Bindungen im Inland
  • Darlegung von Aufenthaltsdauer, Integration und Verfestigung
  • fundierte Argumentation der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG
  • Geltendmachung des Art 8 EMRK im Verfahren und in der Beschwerde

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Verfahrens.

Häufige Fragen

Was Mandantinnen und Mandanten oft fragen.

Schützt mich mein Familienleben vor einem Einreiseverbot? +
Ein bestehendes Familienleben ist ein gewichtiges Argument, aber kein absoluter Schutz. Es ist im Rahmen der Abwägung nach Art 8 EMRK gegen das öffentliche Interesse abzuwägen. Je intensiver die familiären Bindungen, desto schwerer wiegen sie. Eine unzureichende Abwägung macht den Bescheid anfechtbar.
Welche Rolle spielt meine Integration? +
Die Integration ist ein zentrales Kriterium der Abwägung nach § 9 BFA-VG. Sprachkenntnisse, Erwerbstätigkeit, soziale Bindungen und die Selbsterhaltungsfähigkeit erhöhen das Gewicht der privaten Interessen. Diese Umstände sollten gut belegt in das Verfahren eingebracht werden.
Was bedeutet Aufenthaltsverfestigung? +
Aufenthaltsverfestigung beschreibt den mit der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts wachsenden Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Je länger und stärker integriert der Aufenthalt, desto höher die Hürde für ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot. Dieser Gesichtspunkt ist oft entscheidend.
Zählt das Familienleben auch bei volljährigen Kindern? +
Das Familienleben nach Art 8 EMRK umfasst in erster Linie Ehe, Partnerschaft und minderjährige Kinder. Bei volljährigen Angehörigen kann ein geschütztes Familienleben bestehen, wenn zusätzliche Abhängigkeiten hinzutreten, etwa Pflege oder finanzielle Abhängigkeit. Das ist im Einzelfall darzulegen.

Einreiseverbot, Rückkehrentscheidung, laufende Beschwerdefrist?

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