Familien- und Privatleben
Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK, die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG und die Bedeutung der Aufenthaltsverfestigung.
Privat- und Familienleben: Wie stark sind Ihre Bindungen?
Art 8 EMRK schützt Ihr Privat- und Familienleben und kann ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot entscheidend abschwächen. Beantworten Sie wenige Fragen für eine erste Einordnung.
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Welche Bindungen bestehen für Sie in Österreich?
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Kindeswohl im Vordergrund
Geschütztes Privatleben durch Integration
Geringe Bindungen, realistische Einschätzung
Ein Einreiseverbot oder ein Aufenthaltsverbot greift oft tief in das Privat- und Familienleben ein. Genau hier setzt Art 8 EMRK an: Jeder Eingriff in das geschützte Privat- und Familienleben muss verhältnismäßig sein. Im Fremdenrecht ist daher stets eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen.
Die maßgeblichen Kriterien für diese Abwägung sind in § 9 BFA-VG aufgezählt. Wir bereiten Ihre Bindungen im Inland, die Dauer Ihres Aufenthalts und Ihre Integration so auf, dass sie in der Abwägung das nötige Gewicht erhalten.
Der Schutz nach Art 8 EMRK
Art 8 EMRK schützt das Privat- und Familienleben. Ein Eingriff, wie ihn ein Einreiseverbot darstellt, ist nur zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen, notwendig und verhältnismäßig ist. Die Behörde muss das öffentliche Interesse an der Maßnahme gegen die privaten Interessen der betroffenen Person abwägen.
- Familienleben: Ehe, Partnerschaft, Kinder und enge Angehörige
- Privatleben: soziale, berufliche und gesellschaftliche Bindungen
- Eingriff nur bei gesetzlicher Grundlage und Notwendigkeit
- Verhältnismäßigkeit als zentraler Maßstab
Die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG
Das Gesetz nennt die Kriterien, die in die Abwägung einzustellen sind. Je stärker die Bindungen im Inland und je länger der rechtmäßige Aufenthalt, desto schwerer wiegen die privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Maßnahme.
- Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und dessen Rechtmäßigkeit
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens
- Grad der Integration, etwa Sprache, Arbeit und soziale Bindungen
- Bindungen zum Herkunftsstaat und strafrechtliches Verhalten
Aufenthaltsverfestigung
Mit zunehmender Dauer eines rechtmäßigen Aufenthalts wächst der Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Diese Aufenthaltsverfestigung führt dazu, dass an die Rechtfertigung eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots immer höhere Anforderungen gestellt werden. Lange und integrierte Aufenthalte sind daher ein gewichtiges Argument.
Wie wir Sie unterstützen
- Aufbereitung der familiären und privaten Bindungen im Inland
- Darlegung von Aufenthaltsdauer, Integration und Verfestigung
- fundierte Argumentation der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG
- Geltendmachung des Art 8 EMRK im Verfahren und in der Beschwerde
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Verfahrens.
Was Mandantinnen und Mandanten oft fragen.
Schützt mich mein Familienleben vor einem Einreiseverbot? +
Welche Rolle spielt meine Integration? +
Was bedeutet Aufenthaltsverfestigung? +
Zählt das Familienleben auch bei volljährigen Kindern? +
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