Aufenthaltsverbot und Rückkehrentscheidung
Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige und Aufenthaltsverbot gegen Unionsbürger nach §§ 52 und 67 FPG, mit den unterschiedlichen Maßstäben.
Aufenthaltsverbot oder Rückkehrentscheidung: Was trifft auf Sie zu?
Welche aufenthaltsbeendende Maßnahme greift, hängt von Ihrem Status ab. Beantworten Sie wenige Fragen für eine erste Einordnung.
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Welchen Status haben Sie in Österreich?
Davon hängt ab, ob eine Rückkehrentscheidung oder ein Aufenthaltsverbot in Betracht kommt.
Übersicht aller Antworten.
Aufenthaltsverbot bei EU-Bezug
Verfestigter Aufenthalt, besonderer Schutz
Schutzstatus berührt: besondere Vorsicht
Rückkehrentscheidung und Aufenthaltsverbot sind unterschiedliche Instrumente des Fremdenrechts und treffen unterschiedliche Personengruppen. Gegen Drittstaatsangehörige ergeht in der Regel eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG, oft verbunden mit einem Einreiseverbot. Gegen Unionsbürger und ihre Angehörigen kommt das strengere Regime des Aufenthaltsverbots nach § 67 FPG zur Anwendung.
Welcher Maßstab gilt, entscheidet maßgeblich über die Erfolgsaussichten. Für Unionsbürger ist die Schwelle deutlich höher: Es bedarf einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft. Wir ordnen Ihren Fall richtig ein und setzen am passenden Hebel an.
Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige
Die Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG beendet den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen und verpflichtet zur Ausreise. Sie wird häufig mit einem Einreiseverbot nach § 53 FPG verbunden. Vor ihrer Erlassung ist stets eine Abwägung mit dem Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK vorzunehmen.
- Anknüpfung an einen unrechtmäßigen Aufenthalt oder eine Gefährdung
- mögliche Verbindung mit einem Einreiseverbot
- Frist für die freiwillige Ausreise oder deren Aberkennung
- zwingende Abwägung mit Art 8 EMRK vor der Entscheidung
Aufenthaltsverbot gegen Unionsbürger
Für Unionsbürger, EWR-Bürger, Schweizer und begünstigte Drittstaatsangehörige gilt § 67 FPG. Das Aufenthaltsverbot ist hier nur unter erhöhten Voraussetzungen zulässig. Je länger der rechtmäßige Aufenthalt, desto höher die Schwelle, bis hin zu zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit bei langjährigem Aufenthalt.
- tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr erforderlich
- keine Stützung allein auf eine strafrechtliche Verurteilung
- erhöhter Schutz mit zunehmender Aufenthaltsdauer
- besonderer Schutz für Minderjährige und langjährig Aufhältige
Warum die Abgrenzung entscheidend ist
Die richtige Einordnung als Rückkehrentscheidung oder Aufenthaltsverbot bestimmt den anzuwendenden Maßstab und damit die Verteidigungslinie. Wird etwa ein begünstigter Drittstaatsangehöriger fälschlich nach dem strengeren Drittstaatsregime behandelt, ist der Bescheid angreifbar. Diese Weichenstellung prüfen wir zuerst.
Wie wir Sie unterstützen
- Klärung des anwendbaren Regimes (§ 52 oder § 67 FPG)
- Prüfung der Gefährdungsprognose und der Interessenabwägung
- Aufbereitung der Bindungen im Inland und der Aufenthaltsdauer
- Vertretung im Verfahren und im Beschwerdeverfahren
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Verfahrens.
Was Mandantinnen und Mandanten oft fragen.
Worin unterscheiden sich Rückkehrentscheidung und Aufenthaltsverbot? +
Genügt eine strafrechtliche Verurteilung für ein Aufenthaltsverbot? +
Wie wirkt sich die Dauer meines Aufenthalts aus? +
Wird vor der Entscheidung mein Familienleben berücksichtigt? +
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