Fristen und Rechtsmittel
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb der vierwöchigen Frist, die aufschiebende Wirkung und der richtige Umgang mit dem Bescheid des BFA.
Fristen prüfen: Welches Rechtsmittel ist jetzt offen?
Im Fremdenrecht entscheiden Tage über Ihre Möglichkeiten. Beantworten Sie wenige Fragen, um Ihre Frist und das passende Rechtsmittel einzuordnen.
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Wann wurde Ihnen der Bescheid zugestellt?
Die Frist beginnt mit der Zustellung, nicht mit dem Datum des Bescheids.
Übersicht aller Antworten.
Frist abgelaufen, Wiedereinsetzung prüfen
Noch kein schriftlicher Bescheid
Entscheidung des BVwG liegt vor
Gegen einen Bescheid des BFA, mit dem ein Einreiseverbot, ein Aufenthaltsverbot oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) offen. Im Fremdenrecht entscheiden hier oft wenige Wochen über Aufenthalt und Zukunft.
Die Frist ist kurz und der Inhalt der Beschwerde anspruchsvoll. Wir wahren die Frist, begründen die Beschwerde sorgfältig und klären die Frage der aufschiebenden Wirkung, die darüber entscheidet, ob Sie das Verfahren im Inland abwarten dürfen.
Die Beschwerdefrist an das BVwG
Gegen einen Bescheid des BFA ist die Beschwerde grundsätzlich binnen vier Wochen ab Zustellung beim BFA einzubringen. Die Frist ist eine fallentscheidende Hürde: Wird sie versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig. In bestimmten beschleunigten Verfahren kann die Frist verkürzt sein, weshalb der Bescheid genau zu lesen ist.
Inhalt einer wirksamen Beschwerde
Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen, die Gründe der Anfechtung darlegen und ein bestimmtes Begehren enthalten. Im Fremdenrecht stehen die Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung nach Art 8 EMRK und die Beweiswürdigung im Mittelpunkt.
- Bezeichnung des angefochtenen Bescheids und der Behörde
- konkrete Beschwerdegründe und Auseinandersetzung mit der Begründung
- neues Vorbringen und Beweismittel, soweit zulässig
- bestimmtes Begehren, etwa Aufhebung oder Verkürzung
Aufschiebende Wirkung
Ob Sie das Beschwerdeverfahren im Inland abwarten dürfen, hängt von der aufschiebenden Wirkung ab. In manchen Fällen kommt der Beschwerde diese Wirkung von Gesetzes wegen zu, in anderen ist sie gesondert zuzuerkennen oder kann aberkannt werden. Diese Frage ist oft zeitkritisch und vorrangig zu klären.
Wie wir Sie unterstützen
- Prüfung von Bescheid, Zustellung und Fristlauf
- fristwahrende Einbringung der Beschwerde
- sorgfältige Begründung mit Gefährdungsprognose und Art 8 EMRK
- Antrag auf bzw. Sicherung der aufschiebenden Wirkung
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Verfahrens.
Was Mandantinnen und Mandanten oft fragen.
Wie lange habe ich Zeit für eine Beschwerde? +
Wo bringe ich die Beschwerde ein? +
Was bedeutet aufschiebende Wirkung? +
Kann ich die Frist verlängern lassen? +
Das könnte Sie auch betreffen.
Einreiseverbot aufheben oder verkürzen
Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbots nach § 60 FPG: fristgerechte Ausreise, geänderte Umstände und die richtige Begründung gegenüber dem BFA.
Aufenthaltsverbot und Rückkehrentscheidung
Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige und Aufenthaltsverbot gegen Unionsbürger nach §§ 52 und 67 FPG, mit den unterschiedlichen Maßstäben.
Schengen-weites Einreiseverbot und SIS-Ausschreibung
Wirkung des Einreiseverbots im gesamten Schengen-Raum über das Schengener Informationssystem (SIS), die heutigen Rechtsgrundlagen in den SIS-Verordnungen der Union und das Konsultationsverfahren.
Einreiseverbot, Rückkehrentscheidung, laufende Beschwerdefrist?
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