Einreiseverbot
von Brandauer RA
Schwerpunkt

Fristen und Rechtsmittel

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb der vierwöchigen Frist, die aufschiebende Wirkung und der richtige Umgang mit dem Bescheid des BFA.

Orientierung in 2 Minuten

Fristen prüfen: Welches Rechtsmittel ist jetzt offen?

Im Fremdenrecht entscheiden Tage über Ihre Möglichkeiten. Beantworten Sie wenige Fragen, um Ihre Frist und das passende Rechtsmittel einzuordnen.

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01 Frage 1

Wann wurde Ihnen der Bescheid zugestellt?

Die Frist beginnt mit der Zustellung, nicht mit dem Datum des Bescheids.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Beschwerdefrist läuft noch

Gegen Bescheide des Bundesamtes können Sie binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Klären Sie zugleich die aufschiebende Wirkung, denn sie entscheidet, ob Sie das Verfahren im Inland abwarten dürfen.
Einreiseverbot prüfen und aufheben →
02

Frist abgelaufen, Wiedereinsetzung prüfen

Ist die Frist ohne Ihr Verschulden versäumt worden, etwa wegen fehlerhafter Zustellung oder unverschuldeter Verhinderung, kommt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Dieser ist selbst fristgebunden, daher zählt jeder Tag.
Ablauf des Verfahrens bei BFA und BVwG →
03

Noch kein schriftlicher Bescheid

Solange kein schriftlicher Bescheid zugestellt ist, läuft die Beschwerdefrist in der Regel noch nicht. Nutzen Sie die Zeit, um Unterlagen vorzubereiten, damit Sie nach Zustellung sofort handeln können.
Privat- und Familienleben (Art 8 EMRK) →
04

Entscheidung des BVwG liegt vor

Gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts kommen Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in Betracht, jeweils mit eigener Frist von sechs Wochen. Die Erfolgsaussichten hängen von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ab.
Ablauf des Verfahrens bei BFA und BVwG →

Gegen einen Bescheid des BFA, mit dem ein Einreiseverbot, ein Aufenthaltsverbot oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) offen. Im Fremdenrecht entscheiden hier oft wenige Wochen über Aufenthalt und Zukunft.

Die Frist ist kurz und der Inhalt der Beschwerde anspruchsvoll. Wir wahren die Frist, begründen die Beschwerde sorgfältig und klären die Frage der aufschiebenden Wirkung, die darüber entscheidet, ob Sie das Verfahren im Inland abwarten dürfen.

Die Beschwerdefrist an das BVwG

Gegen einen Bescheid des BFA ist die Beschwerde grundsätzlich binnen vier Wochen ab Zustellung beim BFA einzubringen. Die Frist ist eine fallentscheidende Hürde: Wird sie versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig. In bestimmten beschleunigten Verfahren kann die Frist verkürzt sein, weshalb der Bescheid genau zu lesen ist.

Inhalt einer wirksamen Beschwerde

Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen, die Gründe der Anfechtung darlegen und ein bestimmtes Begehren enthalten. Im Fremdenrecht stehen die Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung nach Art 8 EMRK und die Beweiswürdigung im Mittelpunkt.

  • Bezeichnung des angefochtenen Bescheids und der Behörde
  • konkrete Beschwerdegründe und Auseinandersetzung mit der Begründung
  • neues Vorbringen und Beweismittel, soweit zulässig
  • bestimmtes Begehren, etwa Aufhebung oder Verkürzung

Aufschiebende Wirkung

Ob Sie das Beschwerdeverfahren im Inland abwarten dürfen, hängt von der aufschiebenden Wirkung ab. In manchen Fällen kommt der Beschwerde diese Wirkung von Gesetzes wegen zu, in anderen ist sie gesondert zuzuerkennen oder kann aberkannt werden. Diese Frage ist oft zeitkritisch und vorrangig zu klären.

Wie wir Sie unterstützen

  • Prüfung von Bescheid, Zustellung und Fristlauf
  • fristwahrende Einbringung der Beschwerde
  • sorgfältige Begründung mit Gefährdungsprognose und Art 8 EMRK
  • Antrag auf bzw. Sicherung der aufschiebenden Wirkung

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Verfahrens.

Häufige Fragen

Was Mandantinnen und Mandanten oft fragen.

Wie lange habe ich Zeit für eine Beschwerde? +
Gegen einen Bescheid des BFA beträgt die Beschwerdefrist grundsätzlich vier Wochen ab Zustellung. In bestimmten beschleunigten Verfahren kann sie kürzer sein. Maßgeblich ist die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid. Versäumen Sie die Frist nicht, denn danach wird der Bescheid rechtskräftig.
Wo bringe ich die Beschwerde ein? +
Die Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA ist beim BFA selbst einzubringen, das sie samt Akt an das Bundesverwaltungsgericht vorlegt. Über die Beschwerde entscheidet dann das BVwG. Form und Frist müssen genau eingehalten werden.
Was bedeutet aufschiebende Wirkung? +
Die aufschiebende Wirkung bewirkt, dass die angefochtene Entscheidung vorläufig nicht vollzogen wird, Sie das Verfahren also im Inland abwarten können. Sie kommt der Beschwerde nicht in jedem Fall automatisch zu und kann aberkannt werden. Deshalb ist diese Frage rasch zu prüfen.
Kann ich die Frist verlängern lassen? +
Die gesetzliche Beschwerdefrist ist nicht verlängerbar. Wird sie unverschuldet versäumt, kann unter engen Voraussetzungen ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen. Verlassen Sie sich darauf jedoch nicht, sondern handeln Sie rechtzeitig.

Einreiseverbot, Rückkehrentscheidung, laufende Beschwerdefrist?

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