Einreiseverbot
von Brandauer RA
Lexikon

Abschiebung

Die Abschiebung ist die zwangsweise Außerlandesbringung einer Person, die ihrer Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommt, durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Kurz erklärt

Die Abschiebung nach § 46 FPG ist die zwangsweise Durchsetzung einer bestehenden Ausreisepflicht. Sie kommt in Betracht, wenn eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist und die Frist für die freiwillige Ausreise ungenützt verstrichen ist.

Angeordnet wird die Abschiebung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, durchgeführt von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie ist unzulässig, wenn ihr ein Abschiebungsverbot entgegensteht, etwa wegen einer drohenden Verletzung von Grundrechten im Zielstaat.

Solange einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, darf nicht abgeschoben werden. Wird die aufschiebende Wirkung aberkannt, kann jedoch trotz laufender Beschwerde abgeschoben werden, weshalb ein rascher Antrag auf deren Zuerkennung wichtig ist.

Mehr dazu auf einreiseverbot.at

Rechtsgrundlagen

  • § 46 FPG

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Verfahrens.

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