Aufschiebende Wirkung
Die aufschiebende Wirkung bewirkt, dass ein angefochtener Bescheid bis zur Entscheidung über die Beschwerde nicht vollzogen werden darf. Im Fremdenrecht ist sie teils eingeschränkt.
Grundsätzlich hat eine rechtzeitige Beschwerde nach § 13 VwGVG aufschiebende Wirkung, der Bescheid darf also bis zur Entscheidung nicht vollstreckt werden. Im Fremdenrecht durchbricht jedoch § 18 BFA-VG diesen Grundsatz: In bestimmten Konstellationen kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung aberkennen.
Wird die aufschiebende Wirkung aberkannt, droht trotz laufender Beschwerde eine Abschiebung. Die betroffene Person kann jedoch beantragen, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennt. Das Gericht hat darüber binnen einer Woche zu entscheiden.
Wegen dieser Mechanik ist es wichtig, die Beschwerdefrist zu wahren und einen allfälligen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sogleich zu stellen. Andernfalls können vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor das Gericht inhaltlich entscheidet.
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Rechtsgrundlagen
- § 13 VwGVG, § 18 BFA-VG
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Verfahrens.
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Beschwerdefrist
Die Beschwerdefrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen gegen einen Bescheid Beschwerde erhoben werden muss. Gegen Bescheide des BFA beträgt sie vier Wochen ab Zustellung.
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Bundesverwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ist das Verwaltungsgericht des Bundes, das über Beschwerden gegen Bescheide des BFA in Fremden- und Asylsachen entscheidet.
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Abschiebung
Die Abschiebung ist die zwangsweise Außerlandesbringung einer Person, die ihrer Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommt, durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
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