Bundesverwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ist das Verwaltungsgericht des Bundes, das über Beschwerden gegen Bescheide des BFA in Fremden- und Asylsachen entscheidet.
Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem BVwGG für Beschwerden gegen Bescheide von Bundesbehörden zuständig, im Fremdenrecht insbesondere gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Es überprüft den Bescheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und kann ihn bestätigen, abändern oder aufheben.
Die Beschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist von vier Wochen ab Zustellung einzubringen. Das Gericht entscheidet je nach Fall durch Einzelrichter oder Senat und führt bei Bedarf eine mündliche Verhandlung durch. Über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung ist rasch zu entscheiden.
Gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts kommen unter bestimmten Voraussetzungen eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in Betracht. Damit besteht ein mehrstufiger Rechtsschutz.
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Rechtsgrundlagen
- BVwGG
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Verfahrens.
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Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ist die zentrale Bundesbehörde für Asyl- und Fremdenangelegenheiten und erlässt unter anderem Rückkehrentscheidungen und Einreiseverbote.
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Beschwerdefrist
Die Beschwerdefrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen gegen einen Bescheid Beschwerde erhoben werden muss. Gegen Bescheide des BFA beträgt sie vier Wochen ab Zustellung.
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Aufschiebende Wirkung
Die aufschiebende Wirkung bewirkt, dass ein angefochtener Bescheid bis zur Entscheidung über die Beschwerde nicht vollzogen werden darf. Im Fremdenrecht ist sie teils eingeschränkt.
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