Einreiseverbot
von Brandauer RA
Lexikon

Ausweisung

Die Ausweisung ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, die eine Person zum Verlassen des Bundesgebiets verpflichtet, ohne notwendig mit einem Einreiseverbot verbunden zu sein.

Kurz erklärt

Die Ausweisung nach § 66 FPG richtet sich vor allem an unionsrechtlich privilegierte Personen, deren Aufenthaltsrecht nicht mehr besteht. Anders als das Aufenthaltsverbot ist sie nicht zwingend mit einem Verbot der Wiedereinreise verknüpft, sondern beendet zunächst den aktuellen Aufenthalt.

Auch die Ausweisung setzt eine Abwägung nach Art 8 EMRK voraus, in die das Privat- und Familienleben der betroffenen Person einfließt. Bei Personen mit verfestigtem Aufenthalt sind erhöhte Anforderungen zu beachten. Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein.

Wird der Verpflichtung zur Ausreise nicht freiwillig nachgekommen, kann die Abschiebung drohen. Gegen den Ausweisungsbescheid ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen ab Zustellung möglich. Für Drittstaatsangehörige tritt regelmäßig die Rückkehrentscheidung an die Stelle der Ausweisung.

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Rechtsgrundlagen

  • § 66 FPG

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Verfahrens.

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