Ausweisung
Die Ausweisung ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, die eine Person zum Verlassen des Bundesgebiets verpflichtet, ohne notwendig mit einem Einreiseverbot verbunden zu sein.
Die Ausweisung nach § 66 FPG richtet sich vor allem an unionsrechtlich privilegierte Personen, deren Aufenthaltsrecht nicht mehr besteht. Anders als das Aufenthaltsverbot ist sie nicht zwingend mit einem Verbot der Wiedereinreise verknüpft, sondern beendet zunächst den aktuellen Aufenthalt.
Auch die Ausweisung setzt eine Abwägung nach Art 8 EMRK voraus, in die das Privat- und Familienleben der betroffenen Person einfließt. Bei Personen mit verfestigtem Aufenthalt sind erhöhte Anforderungen zu beachten. Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein.
Wird der Verpflichtung zur Ausreise nicht freiwillig nachgekommen, kann die Abschiebung drohen. Gegen den Ausweisungsbescheid ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen ab Zustellung möglich. Für Drittstaatsangehörige tritt regelmäßig die Rückkehrentscheidung an die Stelle der Ausweisung.
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Rechtsgrundlagen
- § 66 FPG
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Verfahrens.
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Aufenthaltsverbot
Das Aufenthaltsverbot ist die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige und tritt für diesen Personenkreis an die Stelle des Einreiseverbots.
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Rückkehrentscheidung
Die Rückkehrentscheidung verpflichtet eine drittstaatsangehörige Person ohne Aufenthaltsrecht zum Verlassen des Bundesgebiets und bildet die Grundlage für die spätere Außerlandesbringung.
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Abschiebung
Die Abschiebung ist die zwangsweise Außerlandesbringung einer Person, die ihrer Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommt, durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
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