Einreiseverbot
von Brandauer RA
Lexikon

Einreiseverbot

Ein Einreiseverbot untersagt einer drittstaatsangehörigen Person für einen bestimmten Zeitraum die Einreise und den Aufenthalt im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.

Kurz erklärt

Das Einreiseverbot nach § 53 FPG wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Regel gemeinsam mit einer Rückkehrentscheidung erlassen. Es verbietet Drittstaatsangehörigen die neuerliche Einreise und gilt grundsätzlich für den gesamten Schengenraum, weil die Maßnahme zu einer SIS-Ausschreibung führt.

Voraussetzung ist, dass der Aufenthalt der betroffenen Person die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Das BFA hat dazu eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu treffen und die zulässige Höchstdauer am festgestellten Fehlverhalten auszurichten. Eine bloß formelhafte Begründung trägt ein Einreiseverbot nicht.

Bei der Bemessung sind das Privat- und Familienleben sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Ein rechtskräftiges Einreiseverbot kann bei wesentlich geänderten Umständen aufgehoben oder verkürzt werden, etwa wenn die ausgehende Gefährdung weggefallen ist.

Mehr dazu auf einreiseverbot.at

Rechtsgrundlagen

  • § 53 FPG

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Verfahrens.

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