Gefährdungsprognose
Die Gefährdungsprognose ist die zukunftsbezogene Einschätzung, ob vom Verhalten einer Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Sie trägt das Einreiseverbot.
Vor der Verhängung eines Einreiseverbots hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach § 53 Abs 2 und 3 FPG eine Gefährdungsprognose zu erstellen. Geprüft wird, ob der weitere Aufenthalt der Person die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und ob diese Gefahr auch in Zukunft fortbesteht.
Die Prognose ist einzelfallbezogen und umfasst eine Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens der Person. Eine strafgerichtliche Verurteilung kann ein Anhaltspunkt sein, doch genügt der bloße Hinweis darauf nicht. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Beurteilung der konkret vom Verhalten ausgehenden Gefahr.
Die Schwere der festgestellten Gefährdung bestimmt auch die zulässige Dauer der Maßnahme und ist im Lichte der Verhältnismäßigkeit zu würdigen. Fällt die Gefährdung später weg, etwa durch nachgewiesenes Wohlverhalten, kann dies eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots rechtfertigen.
Mehr dazu auf einreiseverbot.at
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs 2 und 3 FPG
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Verfahrens.
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Einreiseverbot
Ein Einreiseverbot untersagt einer drittstaatsangehörigen Person für einen bestimmten Zeitraum die Einreise und den Aufenthalt im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.
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Verhältnismäßigkeit
Die Verhältnismäßigkeit verlangt, dass eine staatliche Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen ist. Im Fremdenrecht begrenzt sie Eingriffe in das Privat- und Familienleben.
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