Einreiseverbot
Einreiseverbot

Maßnahmenvollzug wegen Zurechnungsunfähigkeit: Gleichstellung im FPG-Gefahrenkatalog

§ 53 Abs 7 FPG stellt eine gerichtliche Unterbringung bestimmten Verurteilungen gleich. Voraussetzungen, Gefährdungsprognose und Dauer verständlich erklärt.

Mag. Mirela Saric
Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Mirela Saric

Rechtsanwältin · Deutsch und BKS

Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.

1. Oktober 2026 · Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

§ 53 Abs 7 FPG enthält eine besondere Gleichstellungsregel für das Einreiseverbot. Eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung ist bestimmten Verurteilungen gleichzuhalten, wenn die zugrundeliegende Tat unter dem Einfluss eines Zustands begangen wurde, der die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen hat und auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Die Regel erfasst eine konkrete gerichtliche Unterbringung. Ein psychiatrischer Aufenthalt, eine Behandlung oder eine Frage der Haftfähigkeit beantwortet diese Voraussetzungen für sich allein nicht. Entscheidend sind die gerichtliche Anordnung, die Feststellungen zur Tat und der Zusammenhang mit dem ausschließenden Zustand.

Dieser Beitrag zeigt, welche Fälle § 53 Abs 7 FPG erfasst, wie die Gleichstellung in den Gefahrenkatalog des § 53 Abs 3 FPG einzuordnen ist und welche Unterlagen für die fremdenrechtliche Prüfung wichtig werden.

Ihre Situation einordnen

Ist § 53 Abs 7 FPG auf Ihren Fall anwendbar?

Beantworten Sie zwei kurze Fragen zur Unterbringung und zur gerichtlichen Begründung. Die Auswertung zeigt, welche Unterlagen zuerst geordnet werden sollten.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Welche Unterbringung liegt vor?

Für § 53 Abs 7 FPG kommt es auf eine gerichtliche Anordnung und die zugrundeliegende Tat an.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die besondere Gleichstellungsregel kann einschlägig sein.

Prüfen Sie, ob die gerichtliche Anordnung, die zugrundeliegende Tat und der ausschließende Zustand im Beschluss oder im Urteil nachvollziehbar verbunden sind. Danach ist die Einordnung in einen der Fälle des § 53 Abs 3 Z 1, 2 oder 5 vorzunehmen.

02

Die Begründung braucht eine genaue Dokumentenprüfung.

Eine allgemeine Diagnose oder der bloße Hinweis auf eine Unterbringung beantwortet § 53 Abs 7 FPG noch nicht. Vergleichen Sie den Unterbringungsbeschluss, die Feststellungen zur Tat und die Ausführungen zur Zurechnungsfähigkeit.

03

Ein medizinischer Aufenthalt folgt einer anderen Prüfungsfrage.

Ein Aufenthalt in einer Kranken- oder Pflegeeinrichtung ist für sich allein keine gerichtliche Unterbringung nach § 53 Abs 7 FPG. Entscheidend sind die Rechtsgrundlage des Aufenthalts und eine gerichtliche Anordnung mit dem gesetzlich beschriebenen Tatbezug.

04

Zuerst muss die Entscheidungsgrundlage geklärt werden.

Wenn aus den Unterlagen nicht hervorgeht, ob ein Gericht die Unterbringung angeordnet hat, lässt sich die Gleichstellungsregel nicht seriös beurteilen. Beginnen Sie mit dem Beschluss, dem Urteil, dem Gutachten und dem Einreiseverbotsbescheid.

05

Eine andere Unterbringungsgrundlage verlangt eine eigene Prüfung.

§ 53 Abs 7 FPG verweist auf eine besondere gerichtliche Unterbringung und einen bestimmten Zusammenhang mit der Tat. Beruht die Maßnahme auf einer anderen Rechtsgrundlage, muss die Einreiseverbotsprüfung an dieser Grundlage ansetzen.

Was § 53 Abs 7 FPG gleichstellt

Der Gesetzestext stellt eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung einer Verurteilung nach § 53 Abs 3 Z 1, 2 oder 5 FPG gleich. Diese Verweisung ist der Kern der Vorschrift. Sie schafft für die fremdenrechtliche Prüfung eine Anknüpfung an bestimmte Gefahrenfälle, obwohl die strafrechtliche Behandlung wegen des ausschließenden Zustands anders verlaufen kann.

§ 53 Abs 7 FPG nennt weiterhin die ältere gesetzliche Bezeichnung der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Im Beitrag wird dafür der heute geläufige Begriff Maßnahmenvollzug verwendet. Für die Rechtsprüfung zählt die gesetzlich beschriebene Anordnung mit ihrem Tatbezug.

Die Gleichstellung beantwortet eine Einordnungsfrage. Sie ersetzt weder die Feststellung der maßgeblichen Tatsachen noch die Prüfung, ob aus diesen Tatsachen eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr folgt und welche Dauer angemessen ist.

Welche drei Gefahrenfälle einbezogen sind

§ 53 Abs 3 Z 1 betrifft unter anderem eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, eine bedingt oder teilbedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen.

§ 53 Abs 3 Z 2 betrifft eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Vorsatztat, die innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangen wurde. § 53 Abs 3 Z 5 betrifft eine unbedingte Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren. Die Verweisung umfasst damit drei konkret benannte Fälle und nicht den gesamten Absatz 3.

Andere Tatbestände des § 53 Abs 3 werden durch die Gleichstellungsregel nicht automatisch einbezogen. Deshalb muss der Bescheid erkennen lassen, welchem der drei Fälle die Unterbringung zugeordnet werden soll und welche Tatsachen diese Zuordnung tragen.

Warum psychiatrische Behandlung allein nicht genügt

Die Vorschrift knüpft an eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung an. Zusätzlich muss die Tat unter dem Einfluss eines Zustands begangen worden sein, der die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen hat. Dieser Zustand muss auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhen. Eine Diagnose ohne diese gerichtlichen und tatbezogenen Feststellungen reicht für die Gleichstellung nicht aus.

Ein Aufenthalt in einer psychiatrischen Abteilung, eine ambulante Behandlung, eine Betreuungseinrichtung oder eine medizinische Einschätzung zur Haftfähigkeit kann eine andere Rechtsfrage betreffen. Die fremdenrechtliche Prüfung darf diese Sachverhalte deshalb nicht ohne Blick auf ihre Rechtsgrundlage gleichsetzen.

Für die strafrechtliche und vollzugsrechtliche Einordnung des Maßnahmenvollzugs können Sie den Beitrag zum Maßnahmenvollzug nach § 21 StGB heranziehen. Für das Einreiseverbot bleibt § 53 Abs 7 FPG die maßgebliche Sonderregel.

Was die Gefährdungsprognose zusätzlich verlangt

§ 53 Abs 2 FPG verlangt eine Bewertung des bisherigen Verhaltens und der Frage, ob der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen öffentlichen Interessen nach Art 8 Abs 2 EMRK zuwiderläuft. § 53 Abs 3 FPG setzt für die längere Dauer voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr rechtfertigen.

Die Gleichstellung nach Abs 7 ist deshalb der rechtliche Ausgangspunkt für die Einordnung. Die Behörde muss weiterhin die zugrundeliegende Tat, die gerichtlichen Feststellungen, den zeitlichen Verlauf und die aktuelle Bedeutung für die Gefährdungsprognose nachvollziehbar zusammenführen.

Auch die Dauer des Einreiseverbots ist eine eigene Prüfungsfrage. Aus der Gleichstellung folgt kein fixer Zeitraum. Die Begründung muss erkennen lassen, warum die gewählte Dauer im konkreten Fall zur angenommenen Gefahr passt.

Welche Unterlagen die Prüfung tragen

Am Anfang stehen der gerichtliche Unterbringungsbeschluss oder das Urteil und der fremdenrechtliche Bescheid. Daraus müssen sich die Rechtsgrundlage, die konkrete Unterbringung und die für die Einordnung herangezogenen Feststellungen ergeben.

Zusätzlich sind die Ausführungen zur zugrundeliegenden Tat und zur Zurechnungsfähigkeit wichtig. Fachgutachten, gerichtliche Feststellungen, Entscheidungen zur Fortsetzung oder Beendigung der Unterbringung und Unterlagen zum zeitlichen Verlauf können dabei unterschiedliche Funktionen haben. Sie sollten nicht als ein und derselbe Beleg behandelt werden.

Ordnen Sie die Dokumente chronologisch. Markieren Sie, welche Tatsachen im Einreiseverbotsbescheid übernommen wurden, welche Entwicklung seit der gerichtlichen Entscheidung eingetreten ist und wo der Bescheid die aktuelle Gefahr lediglich behauptet. Diese Ordnung macht die fremdenrechtliche Prüfung nachvollziehbar.

Wie Dauer und Rechtsmittel getrennt geprüft werden

Der Bescheid kann ein Einreiseverbot auf Grundlage oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung erlassen. Für die Prüfung müssen Spruch, Begründung, Zustellung und Rechtsmittelbelehrung gemeinsam gelesen werden. Der Hinweis auf eine gerichtliche Unterbringung ist dabei nur ein Teil der Begründung.

Zu trennen sind die Fragen, ob die Gleichstellungsregel greift, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Einreiseverbot vorliegen und ob die festgesetzte Dauer verhältnismäßig ist. Eine erfolgreiche Einordnung nach § 53 Abs 7 FPG nimmt die beiden anderen Prüfungen nicht vorweg.

Für eine Stellungnahme oder ein Rechtsmittel sollten daher die Tatgrundlage, die gerichtliche Anordnung, die aktuelle Entwicklung und die Dauerentscheidung jeweils mit einem eigenen Argument belegt werden. Welche Frist läuft, hängt vom konkreten Bescheid und seiner Zustellung ab.

Wichtig: Eine gerichtliche Unterbringung führt nicht allein wegen ihrer Bezeichnung automatisch zu einem Einreiseverbot. Entscheidend sind die Voraussetzungen des § 53 Abs 7 FPG, die Zuordnung zu § 53 Abs 3 Z 1, 2 oder 5 und die eigenständige Gefährdungs- und Dauerprüfung.

Für die erste Prüfung: Halten Sie Unterbringungsbeschluss, Gutachten, gerichtliche Feststellungen, Einreiseverbotsbescheid und Zustellnachweis gemeinsam bereit. So lässt sich der Tatbezug von der aktuellen fremdenrechtlichen Prognose trennen.

FAQ

Häufige Fragen zum Maßnahmenvollzug und Einreiseverbot

Führt eine gerichtliche Unterbringung automatisch zu einem Einreiseverbot? +

Nein. § 53 Abs 7 FPG ordnet eine Gleichstellung mit bestimmten Fällen des § 53 Abs 3 Z 1, 2 und 5 an. Danach müssen die Voraussetzungen des Einreiseverbots, die Gefährdungsprognose und die angemessene Dauer eigenständig geprüft und begründet werden.

Gilt § 53 Abs 7 FPG für jeden psychiatrischen Krankenhausaufenthalt? +

Nein. Die Regel verlangt eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung und den im Gesetz beschriebenen Zusammenhang zwischen Tat und ausschließendem Zustand. Eine medizinische Behandlung oder ein gewöhnlicher Krankenhausaufenthalt erfüllt diese Merkmale nicht allein.

Welche Verurteilungen werden durch § 53 Abs 7 FPG erfasst? +

Die Verweisung betrifft ausschließlich § 53 Abs 3 Z 1, 2 und 5 FPG. Dazu gehören die dort genannten Freiheitsstrafen und Tatkonstellationen. Andere Regelbeispiele des § 53 Abs 3 werden von Abs 7 nicht pauschal erfasst.

Welche Unterlagen sind für die Prüfung besonders wichtig? +

Wichtig sind vor allem der gerichtliche Unterbringungsbeschluss oder das Urteil, die Feststellungen zur Tat und zur Zurechnungsfähigkeit, einschlägige Gutachten sowie der Einreiseverbotsbescheid mit Zustellnachweis. Die konkrete Auswahl hängt vom Verfahren ab.

Themen
EinreiseverbotMaßnahmenvollzugZurechnungsunfähigkeit§ 53 FPGGefährdungsprognose

Einreiseverbot, Rückkehrentscheidung, laufende Beschwerdefrist?

Im Fremdenrecht entscheiden Fristen und die richtige Argumentation. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg