Einreiseverbot
Verfahren

Mutwillensstrafe im BFA-Verfahren: Mutwilligkeit und Verzögerungsabsicht

Mutwillensstrafe nach § 35 AVG im BFA-Verfahren: Mutwilligkeit, unrichtige Angaben zur Verzögerung und die Abgrenzung zur Ordnungsstrafe.

Mag. Mirela Saric
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Mag. Mirela Saric

Rechtsanwältin · Deutsch und BKS

Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.

29. September 2026 · Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Eine Mutwillensstrafe nach § 35 AVG ist eine eigenständige verfahrensrechtliche Sanktion. Die Behörde kann sie bis zu 726 Euro verhängen, wenn eine Person offenbar mutwillig ihre Tätigkeit in Anspruch nimmt oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben macht.

Eine abgewiesene Beschwerde genügt dafür nicht automatisch. Entscheidend ist, welcher konkrete Vorgang im Bescheid beschrieben wird und ob er dem Wortlaut des § 35 AVG entspricht. Die Mutwillensstrafe bleibt von der materiellen Prüfung des Einreiseverbots und von einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise zu trennen.

Dieser Beitrag ordnet die beiden gesetzlichen Anknüpfungspunkte ein und zeigt, welche Dokumente für die Prüfung eines BFA-Bescheids wichtig sind.

Ihre Situation einordnen

Worauf stützt die Behörde die Mutwillensstrafe?

Beantworten Sie eine kurze Frage. Die Auswertung zeigt, welchen Dokumenten und welchem rechtlichen Anknüpfungspunkt Sie zuerst nachgehen sollten.

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01 Frage 1

Worauf stützt die Behörde die Mutwillensstrafe?

Für die erste Einordnung zählen der genaue Spruch, die Begründung und die dazu herangezogenen Eingaben.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Der konkrete Vorwurf der offenkundigen Mutwilligkeit muss aus dem Bescheid hervorgehen.

Ordnen Sie die Eingaben, Anträge und behördlichen Reaktionen chronologisch. Prüfen Sie, welches Verhalten die Behörde als offenbar mutwillige Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit bewertet und ob der Bescheid diesen Zusammenhang konkret beschreibt.

02

Bei unrichtigen Angaben kommt es zusätzlich auf die Absicht einer Verschleppung an.

Vergleichen Sie die beanstandete Angabe mit dem damaligen Aktenstand und den übermittelten Unterlagen. Für die Prüfung müssen die behauptete Unrichtigkeit und der von der Behörde angenommene Zusammenhang mit einer Verzögerungsabsicht getrennt nachvollzogen werden.

03

Eine abgewiesene oder erfolglose Beschwerde führt nicht automatisch zu einer Mutwillensstrafe.

Lesen Sie den Bescheid daraufhin, ob er über die bloße Erfolglosigkeit hinaus einen Anknüpfungspunkt nach § 35 AVG nennt. Sichern Sie die Sachargumente der Beschwerde und die Begründung der Strafe als getrennte Dokumente.

04

Eine beleidigende Schreibweise gehört zur gesonderten Prüfung nach § 34 AVG.

Stellen Sie die beanstandete Eingabe und die behördliche Entscheidung neben den fremdenrechtlichen Bescheid. Prüfen Sie, ob die Behörde tatsächlich die Form der Eingabe oder eine mutwillige beziehungsweise verzögernde Verfahrensführung beurteilt.

Prüfebenen trennen

Mutwilligkeit, Verzögerung und Schreibweise unterscheiden

Die Behörde muss den Vorwurf einer Mutwillensstrafe von anderen Reaktionen und vom Einreiseverbot selbst abgrenzen.

Welcher Sachverhalt zu welcher Prüfung gehört
Prüfebene Rechtlicher Anknüpfungspunkt Wichtige Unterlagen
Mutwillige Inanspruchnahme § 35 AVG: offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behördentätigkeit Strafbescheid, Eingaben, Anträge und behördliche Reaktionen
Unrichtige Angaben zur Verzögerung § 35 AVG: unrichtige Angaben in der Absicht einer Verschleppung Originalangabe, Belege, Aktenstand und zeitlicher Ablauf
Beleidigende Schreibweise § 34 Abs 3 AVG: Form einer schriftlichen Eingabe Eingabe im Original, beanstandete Passage und Ordnungsstrafbescheid
Einreiseverbot Fremdenrechtlicher Sachbescheid, etwa nach § 53 FPG Bescheid, Zustellung, Gefährdungsprognose und persönliche Belege

Was § 35 AVG bei einer Mutwillensstrafe regelt

§ 35 AVG nennt zwei gesetzliche Anknüpfungspunkte. Die Behörde kann eine Mutwillensstrafe verhängen, wenn jemand offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben macht. Der Höchstbetrag beträgt 726 Euro.

Für die erste Prüfung ist daher der genaue Wortlaut des Strafbescheids wichtig. Er sollte erkennen lassen, welches Verhalten beanstandet wird, welche Eingabe oder Angabe gemeint ist und wie die Behörde den Bezug zu § 35 AVG herstellt. Eine allgemeine Unzufriedenheit mit dem Vorbringen ersetzt die Prüfung des konkreten Vorgangs nicht.

Der fremdenrechtliche Bescheid bleibt ein eigener Prüfgegenstand. Für die vorgelagerte Sachverhaltsdarstellung kann das Parteiengehör beim BFA wichtig sein, weil dort die belastenden Punkte und die eigene Stellungnahme getrennt betrachtet werden.

Wann eine Rechtsverfolgung als mutwillig erscheint

Der Begriff „offenbar mutwillig“ verlangt eine Prüfung des konkreten Verhaltens. Eine Person kann einen Bescheid bekämpfen, Argumente wiederholen oder eine andere rechtliche Beurteilung verlangen, ohne dass daraus schon eine Mutwillensstrafe folgt. Auch eine erfolglose Beschwerde ist für sich allein kein Beweis für eine mutwillige Inanspruchnahme.

Zu prüfen sind deshalb die Eingaben, der bisherige Verfahrensablauf und die Begründung des Strafbescheids. Geht es um ein nachvollziehbares rechtliches Anliegen, muss dieser Zusammenhang von einem Vorwurf getrennt werden, wonach die Behördentätigkeit offenbar ohne sachlichen Zweck in Anspruch genommen worden sei.

Die Beschwerde gegen das Einreiseverbot richtet sich gegen die fremdenrechtliche Entscheidung. Ihre Erfolgsaussichten und die Voraussetzungen einer Mutwillensstrafe sind daher nicht dieselbe Frage.

Was bei unrichtigen Angaben zur Verzögerung zählt

Der zweite Anknüpfungspunkt betrifft unrichtige Angaben, die in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit gemacht werden. Die Prüfung muss daher zwei Ebenen auseinanderhalten: War die Angabe unrichtig und worauf stützt die Behörde die angenommene Verzögerungsabsicht?

Für den Abgleich gehören die damals eingebrachte Fassung, die dazugehörigen Beilagen und der damalige Aktenstand zusammen. Eine spätere Korrektur kann für den Ablauf wichtig sein, beantwortet aber allein noch nicht, warum die ursprüngliche Angabe gemacht wurde. Diese Fragen müssen aus dem Bescheid und den Verfahrensunterlagen nachvollziehbar zusammengeführt werden.

Vermeiden Sie es, eine unklare oder unvollständige Angabe automatisch als absichtliche Verschleppung zu bezeichnen. Für eine belastbare Prüfung braucht es den konkreten Wortlaut, den zeitlichen Zusammenhang und die behördliche Begründung.

Warum § 34 AVG und § 35 AVG getrennt bleiben

Eine Ordnungsstrafe nach § 34 Abs 3 AVG knüpft an eine beleidigende Schreibweise in einer schriftlichen Eingabe an. § 35 AVG betrifft dagegen die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behördentätigkeit oder unrichtige Angaben in der Absicht einer Verschleppung. Beide Vorschriften stehen im selben Abschnitt des AVG, regeln aber unterschiedliche Sachverhalte.

Der Beitrag zur Ordnungsstrafe bei einer beleidigenden BFA-Eingabe behandelt deshalb eine andere Prüfungsfrage. Entscheidend ist, ob die Behörde die Formulierung selbst oder den Zweck und Ablauf der Verfahrensführung beanstandet.

Auch die Entscheidung über das Einreiseverbot wird dadurch nicht automatisch erledigt. Für die Sachentscheidung, die Mutwillensstrafe und eine mögliche Ordnungsstrafe sind Spruch, Begründung, Zustellung und Rechtsmittelbelehrung jeweils gesondert zu sichern.

Welche Unterlagen die Prüfung des Bescheids tragen

Beginnen Sie mit dem vollständigen Bescheid über die Mutwillensstrafe und dem zugrunde liegenden BFA-Bescheid. Ergänzen Sie die Eingaben, Beilagen, Zustellnachweise und die behördlichen Antworten, auf die sich die Begründung bezieht. So lässt sich der Vorwurf am tatsächlichen Ablauf messen.

Markieren Sie anschließend drei Punkte: den behaupteten gesetzlichen Anknüpfungspunkt, das konkret beanstandete Verhalten und die daraus abgeleitete Rechtsfolge. Wenn mehrere Entscheidungen zugestellt wurden, ordnen Sie die Dokumente nach Datum und Verfahren. Für jedes Dokument ist die eigene Rechtsmittelbelehrung maßgeblich.

Die Verfahrenshilfe enthält ebenfalls einen eigenen Maßstab für offenbar mutwillige oder aussichtslose Beschwerden. Der Beitrag zur Verfahrenshilfe vor dem Bundesverwaltungsgericht behandelt diese Finanzierungsfrage und ersetzt keine Prüfung des § 35-Bescheids.

Prüfablauf

Fünf Schritte für eine geordnete Prüfung

Die Reihenfolge hält Mutwillensstrafe, Einreiseverbot und mögliche Ordnungsstrafe auseinander.

  1. 01
    Dokumente

    Bescheide vollständig sichern

    Mutwillensstrafe, Einreiseverbot und weitere Entscheidungen mit Zustellnachweisen ablegen.

  2. 02
    Anknüpfungspunkt

    § 35-Vorwurf markieren

    Festhalten, ob es um Mutwilligkeit oder um unrichtige Angaben zur Verzögerung geht.

  3. 03
    Aktenvergleich

    Eingaben im Original lesen

    Beanstandete Angaben, Beilagen und zeitlichen Ablauf gemeinsam prüfen.

  4. 04
    Abgrenzung

    § 34 und Sachbescheid trennen

    Form der Eingabe und Rechtmäßigkeit des Einreiseverbots gesondert beurteilen.

  5. 05
    Rechtsschutz

    Rechtsmittelbelehrung prüfen

    Für jede Entscheidung Zustellung, Rechtsmittel und nächsten Schritt einzeln festhalten.

Wichtiger Punkt: Eine Mutwillensstrafe und ein Einreiseverbot sind unterschiedliche Entscheidungen. Eine abgewiesene Beschwerde ist nicht automatisch eine Mutwillensstrafe nach § 35 AVG.

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FAQ

Häufige Fragen zur Mutwillensstrafe nach § 35 AVG

Führt jede abgewiesene Beschwerde zu einer Mutwillensstrafe? +

Nein. Die Abweisung oder Erfolglosigkeit einer Beschwerde genügt nicht automatisch. Zu prüfen ist, ob der Bescheid einen konkreten Anknüpfungspunkt nach § 35 AVG nennt.

Wie hoch kann eine Mutwillensstrafe nach § 35 AVG sein? +

§ 35 AVG nennt einen Höchstbetrag von 726 Euro. Ob eine Strafe verhängt wird und in welcher Höhe, hängt von der behördlichen Entscheidung und dem konkreten Sachverhalt ab.

Ist eine beleidigende Eingabe dasselbe wie eine Mutwillensstrafe? +

Nein. Eine beleidigende Schreibweise in einer schriftlichen Eingabe gehört zur gesonderten Prüfung nach § 34 Abs 3 AVG. § 35 AVG betrifft andere Anknüpfungspunkte.

Themen
Mutwillensstrafe§ 35 AVGBFAEinreiseverbotVerzögerungsabsicht

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