Artikel 8 Abs. 5 der Screening-Verordnung beschreibt die Bestandteile der Überprüfung. Dazu gehören eine vorläufige Gesundheitskontrolle, eine vorläufige Vulnerabilitätsprüfung, die Identifizierung oder Verifizierung der Identität, die Erfassung biometrischer Daten soweit erforderlich, eine Sicherheitskontrolle, ein Überprüfungsformular und die Verweisung an das geeignete Verfahren.
Nach Artikel 8 Abs. 6 müssen Organisationen und Personen, die Beratungsleistungen erbringen, effektiven Zugang zu den Drittstaatsangehörigen erhalten. Artikel 8 Abs. 8 verlangt außerdem einen Lebensstandard, der den Lebensunterhalt, den Schutz der körperlichen und geistigen Gesundheit und die Rechte aus der Charta gewährleistet.
Für die individuelle Prüfung sind der Festnahmevermerk, der Beginn und der Ort der Anhaltung, die Begründung der Fluchtgefahr und eine allfällige Verlängerungsanordnung besonders wichtig. Ergänzend sollten Unterlagen zur eigenen Mitwirkung, zu behördlichen Aufforderungen und zu einem gelinderen Mittel geordnet werden.
Die Screening-Prüfung entscheidet über die Verweisung in das geeignete Verfahren. Sie ersetzt keine inhaltliche Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und begründet auch kein Einreiseverbot. Diese Rechtsfolgen gehören in getrennte Verfahren.