Einreiseverbot
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Finanzielle Ausreiseauflage nach § 56 FPG: Angemessenheit des Sicherungsbetrags

Finanzielle Sicherheit nach § 56 Abs 2 Z 4 FPG: Angemessenheit, Begründung, Mandatsbescheid und Vorstellung im Überblick.

Mag. Mirela Saric
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Mag. Mirela Saric

Rechtsanwältin · Deutsch und BKS

Mirela Saric begleitet Mandantinnen und Mandanten bei fremdenrechtlichen Fragen mit klarer Struktur: Bescheid prüfen, Fristen sichern, Strategie festlegen und rasch handeln. Sie berät auf Deutsch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.

22. September 2026 · Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann während einer eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise eine finanzielle Sicherheit verlangen. § 56 Abs 2 Z 4 FPG nennt dafür eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt. Ein allgemein geltender Eurobetrag steht in dieser Bestimmung nicht.

Für die betroffene Person kommt es daher auf zwei Ebenen an: Die Auflage muss in den gesetzlichen Zweck des § 56 FPG passen und der konkrete Sicherungsbetrag muss als angemessen nachvollziehbar sein. Der vollständige Bescheid ist dafür der Ausgangspunkt.

Dieser Beitrag behandelt ausschließlich die finanzielle Ausreiseauflage während der Frist für die freiwillige Ausreise. Es geht nicht um Kostenersatz nach einer Abschiebung und nicht um ein gelinderes Mittel zur Schubhaft. Eine pauschale Rückzahlungsfrist wird nicht behauptet.

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Welche Prüfung steht bei der Sicherheit an?

Beantworten Sie eine kurze Frage. Die Auswertung zeigt, welche Unterlagen und welcher nächste Prüfschritt zu Ihrer Situation passen.

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01 Frage 1

Was ist bei der finanziellen Auflage unklar?

Entscheidend sind der genaue Bescheid, der verlangte Betrag, die Begründung und der Zeitpunkt der Zustellung.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Angemessenheit und Begründung zuerst prüfen.

Stellen Sie den verlangten Betrag dem konkreten Zweck der Auflage gegenüber. Halten Sie den vollständigen Bescheid, die Begründung und die Angaben zur Ausreisefrist bereit.

02

Zustellung und Vorstellung fristgerecht einordnen.

Prüfen Sie, wann der Mandatsbescheid zugestellt wurde und welche Rechtsmittelbelehrung er enthält. § 57 Abs 2 AVG sieht für die Vorstellung grundsätzlich zwei Wochen ab Zustellung vor.

03

Hinterlegung und Erfüllungsnachweis dokumentieren.

Ordnen Sie die Zahlungs- oder Hinterlegungsbestätigung, den verlangten Betrag und den Zeitpunkt der Erfüllung. Eine allgemeine Rückzahlungsfrist ergibt sich aus § 56 FPG nicht.

Prüfstruktur

Drei Ebenen der finanziellen Ausreiseauflage

Die Höhe lässt sich erst einordnen, wenn Rechtsgrundlage, Betrag und Verfahrensform getrennt gelesen werden.

Der Bescheid muss als zusammenhängende Entscheidung geprüft werden.
Prüfebene Konkrete Frage Wichtige Unterlage
Rechtsgrundlage und Zweck Dient die Auflage der Aufrechterhaltung der Ordnung oder Sicherheit oder der Vermeidung einer Fluchtgefahr? Rückkehrentscheidung, Ausreisefrist und Begründung des Bescheids
Betrag und Angemessenheit Ist die verlangte Summe zum konkreten Zweck und zur individuellen Situation nachvollziehbar? Betrag, Begründung und aktuelle Angaben zur finanziellen Belastung
Verfahrensform und Frist Wann wurde der Mandatsbescheid zugestellt und welche Vorstellungsmöglichkeit besteht? Bescheid, Rechtsmittelbelehrung und Zustellnachweis

Wann eine finanzielle Sicherheit nach § 56 FPG zulässig ist

§ 56 Abs 1 FPG setzt voraus, dass das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt hat. Das Bundesamt kann dann Auflagen mit Mandatsbescheid festsetzen, wenn sie im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder zur Vermeidung einer Fluchtgefahr geboten sind.

§ 56 Abs 2 FPG führt mögliche Auflagen beispielhaft an. Z 4 nennt die Verpflichtung, eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Das Wort „insbesondere“ zeigt, dass die Aufzählung mehrere Auflagenarten beschreibt. Für die finanzielle Sicherheit bleibt aber der gesetzliche Zweck aus Abs 1 maßgeblich.

Die finanzielle Ausreiseauflage steht damit neben räumlicher Beschränkung, Meldepflicht, Dokumentenhinterlegung und Unterkunft in einem bestimmten Quartier. Sie ersetzt weder die Rückkehrentscheidung noch das Einreiseverbot. Für den Zusammenhang zwischen Rückkehrentscheidung, Abschiebung und Einreiseverbot ist der Überblick zur Durchsetzung die passendere Vertiefung.

Wie der Sicherungsbetrag angemessen bestimmt wird

§ 56 Abs 2 Z 4 FPG verlangt eine angemessene finanzielle Sicherheit. Die Norm nennt keinen festen Betrag und keine allgemeine Rechenformel. Die Angemessenheit ist deshalb aus dem konkreten Bescheid und dem Zweck der Auflage zu prüfen.

Am Anfang steht die Frage, welches Risiko oder welches Ordnungsinteresse die Behörde mit der Auflage absichern will. Danach ist zu prüfen, ob die verlangte Summe zu diesem Zweck in einem nachvollziehbaren Verhältnis steht. Eine bloße Zahl ohne erkennbare Verbindung zum Anlass der Auflage erschwert diese Prüfung.

Auch die tatsächliche finanzielle Situation darf bei der Einordnung nicht ausgeblendet werden. Sie beantwortet zwar nicht allein, welcher Betrag rechtlich geboten ist. Sie kann aber zeigen, welche Belastung die Hinterlegung auslöst und ob die behauptete Sicherungsfunktion mit dem konkreten Betrag plausibel erklärt wird. Der Bescheid und die dazu erhobenen Einwendungen sollten diese Punkte getrennt ansprechen.

Die Prüfung des Sicherungsbetrags ist von der Frage zu unterscheiden, ob eine Person nach der Ausreise später eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbots beantragen kann. Dafür bietet der Beitrag zu § 60 FPG nach der Entlassung eine eigene Einordnung.

Welche Begründung der Bescheid zum Betrag braucht

Die finanzielle Sicherheit wird mit Mandatsbescheid festgesetzt. Der Bescheid muss daher erkennen lassen, welche Auflage angeordnet wird, welcher Betrag verlangt wird und wie die Entscheidung mit dem gesetzlichen Zweck des § 56 Abs 1 FPG zusammenhängt.

§ 58 Abs 1 AVG verlangt für jeden Bescheid die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung. Nach § 58 Abs 2 AVG ist ein Bescheid zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge abgesprochen wird. Diese Vorgaben bilden den verfahrensrechtlichen Rahmen für die Lesbarkeit der Entscheidung.

Für die praktische Prüfung sollten Sie Spruch und Begründung nebeneinanderlegen. Zu klären ist, ob der Betrag eindeutig beziffert ist, ob der Empfänger der Hinterlegung feststeht, bis wann die Auflage zu erfüllen ist und ob die Behörde die Verbindung zu Ordnung, Sicherheit oder Fluchtgefahr erklärt. Unklare oder widersprüchliche Angaben gehören in eine präzise Einwendung.

Ein Bescheid kann weitere Auflagen enthalten. Die finanzielle Sicherheit darf daher nicht isoliert aus einem einzelnen Satz herausgelesen werden. Die Ausreisefrist, die übrigen Auflagen und die Begründung müssen gemeinsam betrachtet werden.

Was beim Mandatsbescheid und bei der Vorstellung gilt

§ 56 Abs 1 FPG nennt den Mandatsbescheid ausdrücklich als Form der Auflagenfestsetzung. Für die Vorstellung gegen einen solchen Bescheid ist § 57 AVG besonders wichtig. Die Zustellung ist deshalb ein zentraler Anknüpfungspunkt der weiteren Prüfung.

Nach § 57 Abs 2 AVG kann gegen einen nach Abs 1 erlassenen Bescheid bei der erlassenden Behörde binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. Ob der konkrete Rechtsbehelf und seine Wirkung richtig eingeordnet sind, hängt vom vollständigen Bescheid und seiner Zustellung ab.

Sichern Sie deshalb den Bescheid mit Zustellnachweis, Kuvert oder elektronischer Übermittlungsbestätigung. Notieren Sie den Tag, an dem die Entscheidung tatsächlich zugestellt wurde. Das Datum auf dem Bescheid kann für die Fristprüfung eine andere Funktion haben als der tatsächliche Zugang.

Die Vorstellung sollte den Betrag, die Begründung, den gesetzlichen Zweck und die tatsächliche Belastung klar auseinanderhalten. Eine bloße Erklärung, dass die Summe zu hoch sei, zeigt noch nicht, worin die fehlende Angemessenheit liegt.

Wie die Hinterlegung bis zur Ausreise nachgewiesen wird

§ 56 Abs 6 FPG verpflichtet den Drittstaatsangehörigen, die vom Bundesamt festgesetzten Auflagen bis zur Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfüllen. Die Erfüllungspflicht ruht, soweit die Person in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder gegen sie ein gelinderes Mittel angeordnet wird.

Für die finanzielle Sicherheit bedeutet das praktisch: Bewahren Sie den Bescheid, die Aufforderung zur Hinterlegung, die Zahlungs- oder Hinterlegungsbestätigung und den Nachweis der Ausreise geordnet auf. Bei mehreren Auflagen sollte aus den Unterlagen hervorgehen, welche Verpflichtung wann erfüllt wurde.

§ 56 Abs 5 FPG erlaubt dem Bundesminister für Inneres, nähere Bestimmungen über die Hinterlegung von Dokumenten oder einer finanziellen Sicherheit durch Verordnung festzulegen. Ob zusätzliche Vorgaben gelten, muss anhand der zum konkreten Zeitpunkt geltenden Regelung und des Bescheids geprüft werden.

Eine allgemeine Rückzahlungsfrist lässt sich aus § 56 FPG nicht ableiten. Aussagen dazu müssen daher auf den konkreten Bescheid, die einschlägige Verordnung und die tatsächliche Abwicklung gestützt werden. Versprechen über eine bestimmte Frist sind ohne diese Prüfung nicht verlässlich.

Ablauf

Vier Zeitpunkte für eine saubere Betragsprüfung

Die Unterlagen sollten die Entscheidung, einen möglichen Rechtsbehelf und die spätere Erfüllung in derselben Chronologie abbilden.

  1. 01
    Zustellung

    Bescheid vollständig sichern

    Betrag, Zweck, Ausreisefrist und Rechtsmittelbelehrung markieren.

  2. 02
    Erste Prüfung

    Angemessenheit ordnen

    Begründung, konkrete Gefahr oder Ordnungsinteresse und finanzielle Belastung getrennt erfassen.

  3. 03
    Rechtsmittel

    Vorstellung fristgerecht prüfen

    Zustelltag festhalten und die zweiwöchige Frist nach § 57 Abs 2 AVG einordnen.

  4. 04
    Bis zur Ausreise

    Erfüllung nachweisen

    Hinterlegung, weitere Auflagen und Ausreisebeleg geordnet aufbewahren.

Wichtiger Punkt: § 56 Abs 2 Z 4 FPG nennt eine angemessene finanzielle Sicherheit, aber keinen allgemein geltenden Eurobetrag. Entscheidend sind der Zweck der Auflage, die Begründung des Bescheids und die konkrete Belastung.

FAQ

Häufige Fragen zur finanziellen Ausreiseauflage.

Gibt § 56 FPG einen festen Eurobetrag vor? +

Nein. § 56 Abs 2 Z 4 FPG nennt eine angemessene finanzielle Sicherheit, aber keinen allgemein geltenden Eurobetrag oder eine allgemeine Rechenformel. Der konkrete Betrag muss im Zusammenhang mit dem Zweck der Auflage und dem Bescheid geprüft werden.

Muss ich die finanzielle Sicherheit immer hinterlegen? +

Maßgeblich ist, ob das Bundesamt eine solche Auflage im konkreten Mandatsbescheid festgesetzt hat. Prüfen Sie den Spruch, die Begründung, die Erfüllungsfrist und die Rechtsmittelbelehrung gemeinsam.

Beginnt die Vorstellungsfrist mit dem Datum des Bescheids? +

§ 57 Abs 2 AVG knüpft die zweiwöchige Frist an die Zustellung. Sichern Sie daher den tatsächlichen Zugang mit Kuvert, Zustellnachweis oder elektronischer Bestätigung.

Hat eine Vorstellung gegen die finanzielle Auflage aufschiebende Wirkung? +

§ 57 Abs 2 AVG sieht aufschiebende Wirkung vor, wenn die Vorstellung gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. Die konkrete Einordnung sollte am vollständigen Bescheid geprüft werden.

Wann wird die finanzielle Sicherheit zurückgezahlt? +

§ 56 FPG legt keine allgemeine Rückzahlungsfrist fest. Dafür sind der konkrete Bescheid, eine einschlägige Verordnung und die tatsächliche Abwicklung maßgeblich. Eine bestimmte Frist sollte ohne diese Prüfung nicht zugesagt werden.

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