§ 69 Abs. 1 FPG knüpft an die erfüllte Ausreiseverpflichtung an.
Wenn die Pflicht nach § 70 FPG erfüllt ist, wird die Ausweisung nach § 69 Abs. 1 gegenstandslos. Vergleichen Sie die vollständige Entscheidung mit dem Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit, einem allfälligen Durchsetzungsaufschub und dem tatsächlichen Ende des Aufenthalts.
Prüfen Sie zusätzlich, ob der Bescheid eine weitere Maßnahme enthält. Die Rechtsfolge für eine Ausweisung beantwortet diese zweite Frage nicht.